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Grundstücksverkehr

Immobilienverkehr. 1. Begriff: Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts. - 2. Der Grundstücksverkehr unterliegt wegen der Wichtigkeit des Grund und Bodens besonderen Formvorschriften: Nach § 873 BGB ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Der Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 313 BGB). Die Auflassung muß nach § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar erklärt werden. Sie darf nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen. - 3. Beschränkungen des Grundstücksverkehr bestehen insbes. im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG), aber auch nach den Siedlungsgesetzen und dem Baugesetzbuch (BauGB). - 4. Nach Außenwirtschaftsrecht ist der Grundstücksverkehr grundsätzlich genehmigungsfrei; jedoch können Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die den entgeltlichen Erwerb von Grundstücken in fremden Wirtschaftsgebieten und von Rechten an solchen Grundstücken betreffen, nach §§ 22, 23 AWG beschränkt werden.

 

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Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

 

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