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Formvorschriften

Rechtsvorschriften, die die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts von der Wahrung einer bestimmten Form abhängig machen. V. a. Grundstücksgeschäfte (Grundstücksverkehr) sind formbedürftig, während Rechtsgeschäfte i. d. R., insbes. Verträge, auch ohne bestimmte Form gültig sind. - Vereinbarung von Formzwang durch die Parteien möglich. - Vgl. auch Schriftform, öffentliche Beglaubigung, öffentliche Beurkundung.

 

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