Verträge und Beschlüsse, die eine nach dem GWB zulässige Wettbewerbsbeschränkung enthalten, bedürfen der Schriftform (§34 GWB). Diese hat eine Warn- und Kontrollfunktion (Behördenpublizität). Verstösse gegen das Schriftformerfordernis ziehen grundsätzlich die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nach sich.