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schriftliches Verfahren

Verfahren im Zivilprozeß. Das sch. V. ist nur ausnahmsweise zulässig: a) mit Zustimmung der Parteien kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung binnen drei Monaten eine Entscheidung treffen; b) von Amts wegen, wenn ein vermögensrechtlicher Streit bis zu einem Wert von 1200 DM vorliegt, kein Anwaltszwang besteht und das Erscheinen einer Partei unzumutbar ist (§ 128 ZPO).

 

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