1. Begriff: Vollständige rechtliche Wirkungslosigkeit eines Rechtsgeschäfts (insbes. Vertrages). - 2. Nichtigkeit tritt ein, wenn das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt (insbes. wucherisch ist, Wucher), der gesetzlich vorgeschriebenen oder vereinbarten Form ermangelt (§ 125 BGB) oder wirksam angefochten ist (§ 142 BGB, Anfechtung). Vgl. auch Teilnichtigkeit. - 3. Steuerrechtlich ist die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts solange ohne Bedeutung, als die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts eintreten oder bestehen lassen (§ 41 AO). - 4. Sonderregeln für die nur ausnahmsweise eintretende Nichtigkeit von Verwaltungsakten (vgl. § 44 VerwVfG).