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Verwaltungsakt

1. Begriff: Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, sowie eine Allgemeinverfügung, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (§ 35 VwVfG, § 118 AO). - 2. Im Unterschied zu den Rechtsgeschäften des zivilen Rechts wird bei Verwaltungsakt Rechtsgültigkeit grundsätzlich vermutet. Nichtig ist ein Verwaltungsakt nur, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 44 VwVfG, § 125 I AO). - Beispiele: Eine Verwaltungsbehörde trifft eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen den Gerichten vorbehalten ist; der Bürgermeister der Gemeinde A erläßt eine polizeiliche Anordnung mit Wirkung auf das Gebiet der Gemeinde B. - Verwaltungsakt sind nur anfechtbar; sie gelten also als rechtswirksam, bis sie aufgrund eines Widerspruchs oder einer Beschwerde durch eine Verwaltungsbehörde oder aufgrund einer Anfechtungsklage durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben werden. Sonderregelung für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten. - 3. Für Verwaltungsakt im Bereich des Steuerrechts enthält die Abgabenordnung (AO) spezielle Regelungen zur Wirksamkeit und Bestandskraft, insbes. zur Korrektur von Steuerbescheiden (§§ 118 ff. AO), die den Vorschriften des VwVfG als lex specialis vorgehen, soweit sie ihnen nicht entsprechen.

 

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