1. Begriff: Aktien, die bei ihrer Emission von einem Dritten, meist einem Konsortium, übernommen und von diesem zur Verfügung der Verwaltunggehalten werden, die über ihre Verwendung entscheidet. - 2. Arten (nach der Zweckbestimmung): (1) Schutzaktien und (2) Verwertungsaktien bzw. Vorratsaktien für Angliederungs- oder Umtauschzwecke. - 3. Zulässigkeit: Für diese Zwecke gibt das Aktiengesetz die Möglichkeit des genehmigten Kapitals. Derartige Abreden sind deshalb nur noch im Rahmen zulässiger Stimmrechtsbindung zulässig. Die Übernehmer der Aktien können sich nicht darauf berufen, daß sie die Aktien nicht für eigene Rechnung, sondern für die der Gesellschaft übernommen hätten (§ 56 AktG).