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Vorratsaktien

Verwertungsaktien. 1. Verwaltungsaktien, die von einem Konsortium oder einem anderen Dritten zur Verfügung der Verwaltung der AG gehalten werden. Vorratsaktien sind nicht unzulässig (Stimmrechtsbindung), Erwerb als eigene Aktien durch die Gesellschaft ist aber i. d. R. verboten (§ 71 AktG). Außerdem schränkt § 56 AktG die Wirksamkeit derartiger Abreden ein, weil die AG für gerechtfertigte Zwecke über das genehmigte Kapital verfügen kann. - 2. Aktien, die im Interesse einer AG verwertet werden sollen, z. B. um sie der Belegschaft zum Erwerb (Belegschaftsaktien) anzubieten.

 

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