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eigene Aktien

Aktien einer AG im Besitz dieser Gesellschaft. - 1. eigene Aktien A. darf eine AG grundsätzlich nicht erwerben. Ausnahmen (§ 71 AktG): (1) Erwerb zur Anwendung eines unmittelbar bevorstehenden schweren Schadens; (2) Erwerb zur Veräußerung an Arbeitnehmer (Belegschaftsaktien); (3) zur Abfindung von Aktionären; in allen drei Fällen jedoch nur bis zu 10% des Grundkapitals, außerdem ist eine Rücklage für eigene Anteile in gleicher Höhe aus dem Jahresüberschuß oder verfügbaren Gewinnrücklagen zu bilden (§ 272 IV HGB); (4) unentgeltlicher Erwerb von Aktien oder Erwerb in Ausführung einer Einkaufskommission (z. B. eine Aktienbank kauft für einen Kunden e. A.); (5) Erwerb der Gesamtrechtsnachfolge; (6) Erwerb zwecks Kapitalherabsetzung durch Aktieneinziehung (§§ 237 ff. AktG). In den Fällen (1), (2) und (4) müssen die e. A. voll eingezahlt sein. - 2. Bilanzierung: eigene Aktien A. sind als Gewinnrücklage unter "eigene Anteile" auf der Passivseite gesondert auszuweisen (§ 272 IV HGB). Für die Bewertung gilt § 253 III HGB: Anschaffungs- oder niedrigerer Börsenpreis am Bilanztag. - 3. Alle Rechte aus e. A. ruhen (z. B. kein Anspruch auf Dividende) und leben erst bei Veräußerung wieder auf (§ 71 b AktG).

 

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