Begriff des Aktienrechts. Abfindung für ausscheidende Aktionäre, z. Barabfindung bei Umwandlung (vgl. dort I 3 a) und b) (1)), bei Eingliederung sowie bei Verschmelzung (vgl. dort VIII 3). Die Barabfindung muß angemessen sein. Für ihre Berechnung gelten die Hinweise zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Rahmen der Verschmelzung (vgl. dort IX 1 c)) sinngemäß.