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Umwandlung
I. Handelsrecht: 1. Begriff: Umwandlung ist die Veränderung der Rechtsform eines Unternehmens ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. - 2. Mögliche Gründe: Änderungen der Steuergesetze, Einführung von Publizitäts- und Prüfungspflichten, Mitbestimmungsregelungen, Erbfälle, Kapitalbeschaffungsprobleme, Interesse an einer Änderung der bestehenden Geschäftsführungs- und Haftungsregelungen. - 2. Die Umwandlung ist im Umwandlungsgesetz vom 28. 10. 1994 (BGBl I 3210) für sämtliche Rechtsformen zusammengefaßt und neu geregelt, nachdem sie zuvor in verschiedenen Gesetzen (Kapitalerhöhungsgesetz, Aktiengesetz, Umwandlungsgesetz i. d. F. vom 6. 11. 1969) geregelt war. - 3. Arten: a) Formwechselnde U.: Es ändert sich lediglich die Rechtsform der Gesellschaft (§§190 UmwG). b) Verschmelzende U.: Übertragung der Vermögensgegenstände und Schulden ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen bereits bestehenden Rechtsträger (Verschmelzung). - 4. Einbezogene Rechtsträger: a) Formwechselnde Rechtsträger: Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, rechtsfähige Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. b) Rechtsträger neuer Rechtsform: Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften. - 5. Durchführung: a) Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers haben einen notariell zu beurkundenden Umwandlungsbeschluß zu fassen, der als Mindestinhalt enthalten muß (§§193, 194 UmwG): (1) die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll; (2) Name und Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform; (3) eine Bestimmung der Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger neuer Rechtsform sowie deren Umfang nach Zahl, Art und Umfang der Anteile bzw. Mitgliedschaften; (4) besondere Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern bzw. Inhabern von Sonderrechten in dem Träger neuer Rechtsform gewährt werden sollen; (5) ein Abfindungsangebot an die Anteilsinhaber, die dem Formwechsel widersprechen; (6) Bestimmungen über die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer; (7) im übrigen sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden (§197 UmwG). b) Dem Betriebsrat ist ein Monat vor der Versammlung, in der die Umwandlung beschlossen werden soll, ein Entwurf des Umwandlungsbeschlusses zuzuleiten. c) Die Umwandlung ist zur Eintragung in das Register des Sitzes der formwechselnden Gesellschaft anzumelden. Sie wird wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes der neuen Rechtsform. Der formwechselnde Rechtsträger besteht hierbei in der in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform fort (im Gegensatz zur Verschmelzung). d) Widerspricht ein Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers der Umwandlung ist ihm ein Barabfindungsangebot zu machen. Für die Berechnung der Barabfindung, den Umwandlungsbericht und die Gläubigerschutzvorschrift gelten die Ausführungen zur Verschmelzung sinngemäß. - 6. Besonderheiten einzelner Rechtsformen: a) Eine Personengesellschaft kann nach dem Umwandlungsgesetz nur die Form einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen (§ 214 UmwG). Der Umwandlungsbeschluß muß auch den Gesellschaftsvertrag der GmbH bzw. die Satzung der AG bzw. das Statut der Genossenschaft enthalten. Der Nennbetrag des Stammkapitals einer GmbH oder des Grundkapitals einer AG oder Kommanditgesellschaft auf Aktien darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft nicht übersteigen. b) Eine Kapitalgesellschaft kann aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses nach dem Umwandlungsgesetz nur die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Personengesellschaft, einer anderen Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen. Ein Formwechsel in eine GbR oder eine OHG bedarf der Zustimmung aller Aktionäre bzw. Mitgesellschafter (§ 233 UmwG). c) Eine eingetragene Genossenschaft kann aufgrund des Umwandlungsgesetzes nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen. Vor der Einberufung der Generalversammlung, die über den Formwechsel beschließen soll, ist immer eine gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen. d) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können lediglich die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, rechtsfähige Vereine die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangen (§§ 301, 272, 291 UmwG). - Vgl. zur Umwandlung insgesamt die §§190-304 UmwG. - 7. Gesetzlich geregelte Arten der Umwandlung des Formwechsels nach dem Umwandlungsgesetz vgl. Tabelle:
II. Steuerrecht: 1. Vorbemerkung: Die folgenden Hinweise beschränken sich im wesentlichen auf die ertragssteuerlichen Konsequenzen der Umwandlung Umsatz- und andere verkehrsteuerliche Wirkungen, die die entgeltliche Übertragung bestimmter Wirtschaftsgüter ggf. auch im Rahmen einer Umwandlung auslöst, werden nicht erörtert. - 2. Umwandlungsbilanz und Umwandlungsstichtag: Es ist eine Sonderbilanz, die Umwandlungsbilanz, aufzustellen, deren Stichtag nicht mehr als sechs Monate vor der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung im Handelsregister liegen darf (§ 2 III UmwStG). Steuerlich wird die Vermögensübertragung auf diesen Stichtag zurückbezogen, desgleichen die Auflösung einer umzuwandelnden Kapitalgesellschaft. Damit endet die Körperschaftsteuer-, Vermögensteuer- und Gewerbesteuerpflicht einer umzuwandelnden Kapitalgesellschaft zum Umwandlungsstichtag. Für umzuwandelnde Personengesellschaften und für das umzuwandelnde Einzelunternehmen endet die Gewerbesteuerpflicht; einkommen- und vermögensteuerlich werden bei diesen Rechtsformen die Einzelpersonen erfaßt. - 3. Ertragsteuerliche Konsequenzen der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder in ein Einzelunternehmen: a) Konsequenzen für die übertragende Gesellschaft: (1) Übertragungswerte: In der steuerlichen Schlußbilanz für das letzte Wirtschaftsjahr (Übertragungsbilanz) sind die Wirtschaftsgüter mit ihren Teilwerten anzusetzen. (2) Übertragungsgewinn: Der Teil des Gewinns der übertragenden Gesellschaft, der sich infolge des Vermögensübergangs ergibt (Übertragungsgewinn), unterliegt nicht der Körperschaftsteuer (§ 4 UmwStG), wohl aber der Gewerbe(ertrag)steuer (§ 18 I UmwStG), mit der Möglichkeit der Stundung bis zu zehn Jahren gegen Sicherheitsleistung (§ 18 IV UmwStG). Die Bewertung der Wirtschaftsgüter zu Teilwerten führt zur Auflösung stiller Reserven. Der Ertrag aus dieser Auflösung ist Teil des Übertragungsgewinnes. - b) Konsequenzen für das übernehmende Unternehmen bzw. seine(n) Gesellschafter (Inhaber): (1) Übernahmewerte: Die Übernehmerin hat das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit den in der Schlußbilanz nach § 3 angesetzten Teilwerten zu übernehmen (§ 5 I UmwStG). Aufgrund dieser zwingenden Vorschrift besteht eine Anlehnung der steuerlichen Übernahmewerte an die in der handelsrechtlichen Umwandlungsbilanz angesetzten Werte nicht. (2) Übernahmegewinn: Falls das übernehmende Unternehmen an der übertragenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, entsteht ggf. in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den zum Teilwert übernommenen Wirtschaftsgütern und dem Buchwert der Beteiligung ein Übernahmegewinn bzw. -verlust. (3) Anzurechnende Körperschaftsteuer: Der Gewinn der Übernehmerin erhöhe sich weiterhin durch die Körperschaftsteuer, die auf den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals der untergehenden Kapitalgesellschaft lastet. Im Gegensatz zur üblichen Vorgehensweise im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren erfolgt die Entlastung von Körperschaftsteuer in einem Schritt. Die anzurechnende Körperschaftsteuer ist bei der Übernehmerin Gewinnbestandteil und kann bei der Steuerschuld in Abzug gebracht werden. (4) Besteuerung: Der Übernahmegewinn einschl. der anzurechnenden Körperschaftsteuer unterliegt bei der Übernehmerin der Einkommensteuer. Auf sie ist nach § 12 UmwStG diejenige Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals der untergehenden Kapitalgesellschaft lastet. Verbleibt dabei eine Einkommensteuerbelastung, so kann diese auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit gegen Sicherheitsleistung gestundet werden (§ 7 UmwStG). Ergibt sich bei der Übernehmerin durch den Zusammenfall von Forderungen und Verbindlichkeiten ein Aufrechnungsgewinn, so kann dieser in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden, die in den folgenden drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen ist (§ 8 II UmwStG). Bei der Gewerbeertragsteuer ist der Übernahmegewinn grundsätzlich nur mit einem Drittel anzusetzen, soweit er den Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlichen Anschaffungskosten der Anteile und deren Buchwert übersteigt (§ 18 II UmwStG). - 4. Ertragsteuerliche Konsequenzen der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft: a) Konsequenzen für die übertragende Kapitalgesellschaft: (1) Übertragungswerte: In der steuerlichen Schlußbilanz für das letzte Wirtschaftsjahr (Übertragungsbilanz) sind die zu übertragenden Wirtschaftsgüter insgesamt mit dem Wert der für die Übertragung gewährten Gegenleistung anzusetzen (§ 14 I UmwStG). (2) Übertragungsgewinn: Die Anwendung der Vorschrift des § 14 I UmwStG führt i. d. R. zum Ansatz höherer Teilwerte und damit zur Auflösung stiller Reserven (stille Rücklagen). Der Ertrag aus dieser Auflösung stiller Reserven gehört zu dem Teil des Gewinns, der sich infolge des Vermögensübergangs ergibt (Übertragungsgewinn). Der Übertragungsgewinn unterliegt in vollem Umfang der Körperschaft- und der Gewerbe(ertrag)steuer. Auf Antrag ist die diese Steuerwirkung ggf. auslösende Vorschrift des § 14 I UmwStG nicht anzuwenden, soweit sichergestellt ist, daß der bei ihrer Anwandung sich ergebende Gewinn später bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer unterliegt und eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht (§ 14 II UmwStG). - b) Konsequenzen für die übernehmende Kapitalgesellschaft: (1) Übernahmewerte: Sowohl im Fall des § 14 I UmwStG (steuerpflichtige Auflösung stiller Reserven bei der übertragenden Gesellschaft) als auch im Fall des § 14 II UmwStG (Vermeidung dieser Folge) ist die übernehmende Kapitalgesellschaft an die Werte der Schlußbilanz der übertragenden gebunden (sog. Buchwertverknüpfung - nicht zu verwechseln mit der Übertragung zu Buchwerten einer den Vorschriften zur Gewinnermittlung entsprechenden Bilanz - gem. § 15 I UmwStG). (2) Übernahmegewinn/Übernahmeverlust: Bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden Kapitalgesellschaft bleibt, falls die übernehmende Gesellschaft an der übertragenden beteiligt ist, ein ggf. entstehender Übernahmegewinn bzw. Übernahmeverlust (Unterschied zwischen dem Buchwert der Anteile an der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und dem Wert, mit dem die übertragenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind) sowohl bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens als damit auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz (§§ 15 II, 19 UmwStG). Übersteigen indessen die tatsächlichen Anschaffungskosten den Buchwert der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft (wie z. B. nach einer Teilwertabschreibung), so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn der übernehmenden Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen (§ 15 II UmwStG), der auch Einzelheiten der Berechnungen regelt. (3) Verwendbares Eigenkapital: Das verwendbare Eigenkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft wird - in seiner Höhe und in seiner Struktur unverändert - dem verwendbaren Eigenkapital der übernehmenden hinzugerechnet, bleibt also einschließlich der bei späteren Ausschüttungen anrechenbaren Körperschaftsteuer erhalten (§ 38 KStG). - 5. Ertragsteuerliche Konsequenzen der Umwandlung einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft: a) Konsequenzen für das übertragende Unternehmen bzw. seine(n) Gesellschafter (Inhaber): (1) Übertragungswerte: Gem. § 20 II UmwStG dürfen die Wirtschaftsgüter des übertragenden Unternehmens in deren Übertragungsbilanz mit ihren Buchwerten (der den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung entsprechende Wert im Zeitpunkt der Sacheinlage), mit ihren Teilwerten (dann ggf. Vollauflösung der stillen Reserven) oder mit Zwischenwerten (insoweit Teilauflösung der stillen Reserven) angesetzt werden. (2) Veräußerungsgewinn aus der Einbringung: Als Unterschied zwischen den bisherigen Buchwerten und den höheren Teil- oder Zwischenwerten unterliegt der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuerpflicht, aber mit der Tarifbegünstigung gem. § 34 I EStG und unter Berücksichtigung des Freibetrags gem. § 16 IV EStG (§ 20 V UmwStG). Bis auf die Gewährung des Freibetrags gem. § 16 IV EStG treten diese Folgen auch beim Ansatz von Zwischenwerten ein. Der Veräußerungsgewinn unterliegt dem Prinzip auch der Gewerbe(ertrag)steuer, es sei denn, daß die gewerbesteuerrechtliche Voraussetzung des "stehenden gewerblichen Betriebs" nach Lage des Einzelfalles im Zeitpunkt der Umwandlung (Umwandlungsstichtag) nicht mehr gegeben ist. (3) Veräußerungsgewinn aus der späteren Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft: Unterliegt der Einkommensteuerpflicht, aber mit der Tarifbegünstigung gem. § 34 I EStG und unter Berücksichtigung des Freibetrags gem. § 16 IV EStG (§ 21 I UmwStG). Entrichtung der Einkommensteuer in fünf jährlichen Teilbeträgen möglich, wenn ihre Zahlung sichergestellt ist (§ 21 II UmwStG). - b) Konsequenzen für die übernehmende Kapitalgesellschaft: Sowohl im Fall der Übertragung zu Buchwerten als auch im Fall der Übertragung zu Teil- oder zu Zwischenwerten ist die übernehmende Kapitalgesellschaft an die Wertansätze der Schlußbilanz des übertragenden Unternehmens gebunden (sog. Buchwertverknüpfung - nicht zu verwechseln mit der Übertragung zu Buchwerten einer den Vorschriften zur Gewinnermittlung entsprechenden Bilanz - gem. § 20 II UmwStG).
III. Zollrecht: Be- oder Verarbeitung von drittländischen Einfuhrwaren, bestimmt zum Verbleib im Inland, zur Erlangung einer günstigeren Zollbehandlung. - Beispiel: Umwandlung von Gewebe als Meterware in zollfreie Musterabschnitte. - Verfahren: Analog aktivem Veredelungsverkehr.
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