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Eigenkapital
im Gegensatz zum Fremdkapital jene Mittel, die von den Eigentümern einer Unternehmung zu deren Finanzierung aufgebracht oder als erwirtschafteter Gewinn im Unternehmen belassen wurden (Selbstfinanzierung). - 1. Buchmäßiges E.: Es ergibt sich in der Bilanz als Differenz zwischen den Aktivposten (Vermögen, Rechnungsabgrenzung, Bilanzierungshilfen) und den Verbindlichkeiten, Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Unterbewertungen (Überbewertungen) von Aktivposten und Unterbewertungen (Überbewertungen) von Passivposten mindern (erhöhen) das ausgewiesene Eigenkapital Das effektive Eigenkapital ist wegen der stillen Reserven bzw. stillen Verluste nur bei Verkauf bzw. Liquidation feststellbar. - 2. Reales E.: Es wird erhöht durch Einlagen der Eigentümer bzw. Kapitalerhöhungen durch Beschluß der Anteilseigner (bei Kapitalgesellschaften und Kommanditeinlagen) oder durch erzielte Gewinne; vermindert durch Entnahmen bzw. Kapitalherabsetzungen oder Verluste. - 3. Ausweis in der Bilanz: a) Bei Einzelunternehmen und den vollhaftenden Gesellschaftern von Personengesellschaften werden Gewinne, Verluste, Einlagen und Entnahmen auf den (variablen) E.-Konten erfaßt. Soweit in den Gesellschaftsverträgen feste Kapitalanteile (Festkonten) vereinbart sind, werden Kapitalveränderungen über andere Gesellschafterkonten (Privatkonto, Darlehenskonto u. ä.) erfaßt. Solange die Pflichteinlage des Kommanditisten nicht eingezahlt ist, sind Gewinnanteile diesem E.-Konto gutzuschreiben, darüber hinausgehende einem Darlehenskonto als Verbindlichkeit. Ein negatives Kapitalkonto entsteht, wenn die Kommanditeinlage durch Verluste oder (verbotene) Entnahmen mehr als verbraucht ist. - b) Bei Kapitalgesellschaften ist gem. § 266 III HGB eine Gliederung wie folgt vorgesehen:
I. Gezeichnetes Kapital (nominelles Haftungskapital)
II. Kapitalrücklagen (aus Agio, Zuzahlungen u.ä.)
III. Gewinnrücklagen (aus dem Ergebnis gebildete)
1. Gesetzliche Rücklagen (§ 150 AktG)
2. Rücklagen für eigene Anteile (§ 272 IV HGB)
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind vor dem Anlagevermögen auf der Aktivseite auszuweisen, oder nicht eingeforderte Einlagen werden , sofern die eingeforderten Einlagen als Forderungen ausgewiesen werden, offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt. Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich durch weitere Verluste eine Unterbilanz, so ist ein "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" (§ 268 III HGB) auszuweisen. - c) Sonderposten mit Rücklageanteil sind zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen auszuweisen, da es sich um unversteuerte E.-Teile handelt, die später möglicherweise Steuerverpflichtungen in nicht vorherbestimmbarer Höhe auslösen. - Die Abkürzung EK wird für die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vgl. im einzelnen dort 3) verwendet. - 4. Eigenkapital als Finanzierungsmittel: Eigenkapital steht dem Unternehmen im Gegensatz zum Fremdkapital im Prinzip unbefristet zur Verfügung. Es sollte nach der goldenen Bilanzregel in Höhe des langfristig gebundenen Vermögens vorhanden sein. Unter dem Gesichtspunkt seiner Funktion als haftendes Kapital (Garantiekapital) ist Eigenkapital eine Voraussetzung für die Möglichkeiten der Aufnahme von Fremdkapital. - Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern, insbes. zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben (§ 10 KWG) (Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute). - 5. E.-Beschaffung: Voraussetzung ist, daß der E.-Geber im Gewinn (Ausschüttungen und Substanzsteigerungen bzw. Wertsteigerungen der Anteile) eine ausreichende Verzinsung seines eingesetzten Eigenkapital und eine als angemessen empfundene Vergütung für die Übernahme der unternehmerischen Risiken erwarten kann.
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