Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Kapitalerhöhung

Maßnahme der Finanzierung der Unternehmung durch Erhöhung des Eigenkapitals.
I. Personengesellschaften: 1. Selbstfinanzierung (Nichtverbrauch von Reingewinnen). - 2. Zusätzliche Kapitaleinlagen bisheriger oder neuer Gesellschafter: Kapitalerhöhung ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter statthaft, soweit Vertrag oder Satzung nichts anderes bestimmt. Maßgebend für die Höhe der Kapitalerhöhung ist der Kapitalbedarf des Unternehmens.
II. Kapitalgesellschaften: 1. Aktiengesellschaften: a) Effektive K.: Ausgabe junger Aktien zu einem festgelegten Bezugskurs. (1) Ordentliche Kapitalerhöhung (§§ 182-191 AktG): Von der Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit oder einer anderen, in der Satzung festzuschreibenden Mehrheit zu beschließen. Die Unter-Pari-Emission ist verboten; bei Über-Pari-Emission ist der Mindestbezugskurs im Beschluß festzusetzen. Die Altaktionäre erhalten ein Bezugsrecht auf die jungen Aktien; dieses kann mit mindestens 3/4-Mehrheit ausgeschlossen werden. Duch die zugeflossenen Mittel erhöht sich das Grundkapital entsprechend dem Nennwert der jungen Aktien, das Agio ist gem. § 272 II HGB in die Kapitalrücklage einzustellen. (2) Bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192-201 AktG): Es werden junge Aktien gebildet, die den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen aufgrund ihres Umtausch- bzw. Bezugsrechts (Optionsanleihe) bzw. Arbeitnehmern aufgrund von Gewinnbeteiligungen zustehen. Das Bezugsrecht der Altaktionäre ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Auch zur Vorbereitung von Unternehmenszusammenschlüssen wird die bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt, um die Eigentümer des übernommenen Unternehmens auszuzahlen. (3) Genehmigtes Kapital (§§ 202-206 AktG): Ermächtigung des Vorstandes durch Satzung oder Beschluß der Hauptversammlung, Kapitalerhöhung durchzuführen; Durchführung erfordert dann die Zustimmung des Aufsichtsrats. Vorteil: Schnellere Reaktion und Anpassung von Emissionsvolumen und Bezugskurs an Kapitalmarktgegebenheiten. b) Nominelle K.: Umwandlung von Gewinnrücklagen und Kapitalrücklage in Grundkapital; kein Zufluß finanzieller Mittel, nur Angleichung des nominellen Grundkapitals, (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). Aktionäre erhalten Freiaktien. - 2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung: a) Formelle K.: Nominelle Erhöhung des Stammkapitals durch Vergrößerung einzelner Stammanteile. b) Aufruf von Nachschüssen. c) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
III. Andere Unternehmensformen: 1. Bergrechtliche Gewerkschaften: a) Umwandlung von Reingewinnen (Selbstfinanzierung); b) Aufruf von Zubußen (Nachschuß); c) Ausgabe neuer Kuxe (in der Bundesrep. D. nicht mehr üblich). - 2. Genossenschaften: a) Unmittelbare K.: (1) Selbstfinanzierung; (2) Aufruf von Nachschüssen; (3) Aufnahme neuer Genossen; (4) Zukauf neuer Anteile von bisherigen Genossen. b) Mittelbare K.: Erhöhung der Nachschußpflicht; dient der Erweiterung des Kreditspielraums.
IV. Steuerliche Auswirkungen: 1. Kapitalerhöhung durch Einlagen: Bewertung der Bar- oder Sacheinlagen vgl. Einlagen II. - 2. Bei Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Gratisaktien gilt deren Ausgabe als Gewinnausschüttung. Der Bilanzgewinn wird durch die Ausgabe von Gratisaktien nicht beeinflußt, wenn den Aktionären die Beträge zur Erlangung der jungen Aktien von der AG aus Rücklagen zur Verfügung gestellt werden. - 3. Sonderregelung bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Kapitalerhaltung
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Autohof | Benthamsche Nutzenfunktion | Einstufung der Tätigkeit | CACEU | Gewerbeertragsteuer
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum