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Sacheinlage
Einlage, die nicht durch Bareinzahlung, sondern durch Einbringung von Maschinen, Gebäuden, Grundstücken etc. geleistet wird. - 1. Sacheinlage im Falle der Gründung einer AG (Sachgründung): In der Satzung der AG muß festgesetzt werden: a) Gegenstand der S., b) Person, von der die AG den Gegenstand erwirbt und c) Nennbetrag der zu gewährenden Aktien bzw. Vergütung. Andernfalls sind Vereinbarungen über Sacheinlage unwirksam (§ 27 AktG). - 2. Sacheinlage im Falle einer Kapitalerhöhung einer AG (Sachkapitalerhöhung): Die gleichen, oben genannten Bestimmungen sind im Hauptversammlungsbeschluß zu treffen (§ 183 AktG). Ähnlich bei bedingter Kapitalerhöhung und genehmigtem Kapital (§§ 194, 205 ff. AktG). - 3. Sacheinlage im Falle der Gründung einer GmbH (Sachgründung): In der Satzung der GmbH müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, festgesetzt werden (§ 5 IV GmbHG). Gleiches gilt für die Sacheinlage im Falle einer Kapitalerhöhung (Sachkapitalerhöhung). - Ähnlich: Sachübernahme.
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