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Sachübernahme

Übernahme von vorhandenen oder herzustellenden Anlagen oder sonstigen Vermögensgegenständen bei Gründung einer AG durch die Gesellschaft (§ 27 AktG). In der Satzung der AG muß festgesetzt werden: a) Gegenstand der Sachübernahme b) Person, von der die AG den Gegenstand übernimmt und c) Nennbetrag der zu gewährenden Aktien bzw. Vergütung. Andernfalls sind Vereinbarungen über Sachübernahme unwirksam. - Ähnlich: Sacheinlage.

 

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