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Sachgründung

1. Aktiengesellschaft: Form der Gründung einer AG, bei der Gründer als Eigenkapital anstelle von Geld Sacheinlagen (Maschinen, Grundstücke) einbringen. Gründungsprüfung durch unabhängige Prüfer erforderlich zur Vermeidung von Überbewertung durch Einbringer. - Gegensatz: Bargründung. - 2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Gründer bringen anstelle von Geld Sacheinlagen ein. Gesellschafter haben einen Sachgründungsbericht zu erstellen. Das mit der Eintragung befaßte Gericht kann ein Werthaltigkeitsgutachten anfordern, soweit es von der Werthaltigkeit der Sacheinlage nicht überzeugt ist (§ 5 IV GmbHG).

 

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Sachgründungsbericht

 

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