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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
I. Rechtsgrundlagen: Gesetz, betreffend die GmbH (GmbH-Gesetz) i. d. F. vom 20. 5. 1898 m. spät. Änd.
II. Begriff/Haftung: Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, selbst unbeschränkt mit ihrem Vermögen haftend. Eine Haftung der Gesellschafter besteht nur gegenüber der Gesellschaft; sie ist begrenzt auf die Erbringung der Einlagen und etwaiger Nachschüsse. Gesellschaftsvertrag (vgl. dort IV) mit weitem Spielraum, mitunter Annäherung an offene Handelsgesellschaft (OHG).
III. Stammkapital: Mindestens 50.000 DM, je Stammeinlage mindestens 500 DM, Stammeinlagenbetrag muß durch hundert teilbar sein. Beteiligung kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden hoch sein (§ 5 GmbHG). - Beschluß auf Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Kapitalherabsetzung dreimalige Bekanntmachung in Gesellschaftsblättern mit Gläubigeraufruf, Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger, Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses nach Ablauf des Sperrjahres seit der dritten Bekanntmachung (§ 58 GmbHG). Anders bei Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen (sog. vereinfachte Kapitalherabsetzung).
IV. Errichtung: Die Errichtung einer GmbH erfolgt durch eine oder mehrere Personen mit Abschluß eines Gesellschaftsvertrages in notarieller Form. - 25% Einzahlung aufs Kapital erforderlich, jedoch müssen Bareinlagen zuzüglich Sacheinlagen 25.000 DM erreichen. Bei Sacheinlagen müssen Gegenstand und Betrag der betr. Stammeinlage im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Auch ist in einem Sachgründungsbericht die Angemessenheit der Sacheinlagen darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft das Jahresergebnis der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben. - Die GmbH entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister. Vor der Eintragung nichtrechtsfähiger Verein (Vorgesellschaft). Errichtung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich; Erwerbszweck nicht notwendig. - Gesellschaftsvertrag muß enthalten: Firma, Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Stammeinlagen der Gesellschafter. Abänderungen nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. - Gründerhaftung ähnlich wie bei der AGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschaft und Geschäftsführer haften als Gesamtschuldner der Gesellschaft gegenüber, wenn zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht werden.
V. Organe: 1. Geschäftsführer (vgl. auch dort), im Innenverhältnis verpflichtet durch Anstellungsvertrag. Vornahme bestimmter Geschäfte nur mit Genehmigung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats möglich. Nach außen mit unbeschränkbarer Vertretungsmacht. Bei mehreren Geschäftsführern Gesamtvertretung; nach Satzung etc. auch Einzelvertretung statthaft. Geschäftsführer können gleichzeitig Gesellschafter sein (Einmanngesellschaft). Häufig Befreiung der Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB. - 2. Gesellschafterversammlung: a) Sie hat zu bestimmen über Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses, Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen, Rückzahlung von Nachschüssen, Einziehung und Teilung von Geschäftsanteilen, Bestellung, Abberufung, Prüfung und Entlastung von Geschäftsführern, Bestellung von Prokuristen, Vertretung der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer. Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (zwingend vorgeschrieben bei Beschlüssen über Satzungsänderung, Einforderung von Nachschüssen, Auflösung der Gesellschaft, Bestellung und Abberufung von Liquidatoren) durch Satzung auf den Geschäftsführer, einen Gesellschafter oder den Aufsichtsrat übertragbar. b) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit (100 DM = 1 Stimme, falls Satzung nichts anderes bestimmt) gefaßt bis auf Satzungsänderung (§ 53 GmbHG) und Auflösung (§ 60 GmbHG); Satzung kann auch, soweit einfache Mehrheit genügt, schriftliche, telegrafische, telefonische Abstimmung zulassen. c) Protokoll nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Öffentliche Beurkundung bei satzungsändernden Beschlüssen (Kapitalerhöhung, -herabsetzung, Firmenänderung, Sitzverlegung, Liquidation) erforderlich. d) Einberufung der Gesellschafterversammlung mittels eingeschriebenen Briefs durch Geschäftsführer unter Ankündigung der Tagesordnung; Frist, falls Satzung nichts anderes bestimmt, eine Woche. Einberufung zwingend, wenn sie von einer Minderheit von mindestens 10% gefordert wird oder die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. - 3. Aufsichtsrat, Beirat und Verwaltungsrat sind i. a. fakultative Organe, d. h. bestehen nur, wenn in der Satzung vorgesehen. Hat die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer, muß sie jedoch einen Aufsichtsrat bilden, für den die aktienrechtlichen Vorschriften Anwendung finden (§ 77 BetrVG 1952, vgl. auch § 6 MitbestG 1976). - 4. Keine Publikationspflicht.
VI. Strafbestimmungen: 1. Falsche Angaben der Gesellschafter oder Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Stammeinlagen, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sicherungen für nicht voll eingezahlte Geldeinlagen der Gesellschafter im Sachgründungsbericht; falsche Angaben als Geschäftsführer zum Zwecke der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen oder falsche Angaben als Geschäftsführer sowie als Liquidator bei bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Geschäftsführer zum Zwecke der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied des Aufsichtsrats o. ä. in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert (§ 82 GmbHG). - 2. Schuldhafte nicht rechtzeitige Antragstellung auf Konkurseröffnung oder (ab 1. 1. 1999: Eröffnung des Insolvenzverfahrens) Eröffnung des Vergleichsverfahrens durch Geschäftsführer oder Liquidatoren wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; ebenso eine bei einem Verlust der Hälfte des Stammkapitals unterlassene Anzeige gegenüber den Gesellschaftern (§ 84 GmbHG). - 3. Verletzung der Geheimhaltungspflicht, unbefugte Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, wird auf Antrag der Gesellschaft mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und bei Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet (§ 85 GmbHG).
VII. Besteuerung: Es unterliegen a) Gewerbeertrag und Gewerbekapital der Gewerbesteuer; b) Einkommen der Körperschaftsteuer.
VIII. Auflösung: a) durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer; b) durch Gesellschafterbeschluß mit 3/4 der abgegebenen Stimmen; c) durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde; d) durch Eröffnung des Konkurses (Antragspflicht der Geschäftsführer oder Liquidatoren bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit); e) durch Löschung von Amts wegen bei Vermögenslosigkeit (§ 2 Löschungsgesetz; ab dem 1. 1. 1999: §141 a FGG). Bei Liquidation dreimalige Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern mit Gläubigeraufruf, Verteilung des Vermögens unter die Gesellschafter nach Ablauf des Sperrjahres seit der dritten Bekanntmachung.
IX. Gewinnverteilung: a) nach einem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Schlüssel; b) nach Gesellschafterbeschluß; c) nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile; d) häufig wird der Gewinn ganz oder teilweise zur Stärkung des Eigenkapitals verwendet: Gewinn- und Verlustkonto an Rücklagenkonto oder an Gewinnverteilungskonto oder an Konto Gesellschafter.
X. Mitbestimmungsrecht: Die große GmbH unterliegt der Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz 1976, Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz oder Betriebsverfassungsgesetz 1952.
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