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Sperrjahr

1. Aktiengesellschaft: Die einjährige Frist, die im Fall der Abwicklung der AG gem. § 272 AktG seit dem dritten Aufruf der Gläubiger verstrichen sein muß, bevor das Vermögen verteilt werden darf. - 2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Ebenso in § 73 GmbHG vorgesehen; dort ist ferner ein Sperrjahr in § 58 vorgesehen für die Anmeldung einer Herabsetzung des Stammkapitals zum Handelsregister, die erst ein Jahr nach der dritten Aufforderung an die Gläubiger, sich zu melden, erfolgen darf.

 

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