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Sperrfrist

1. Vergleichsordnung: Die letzten 30 Tage vor Stellung des Vergleichsantrages. Gläubiger, die durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Sperrfrist gesichert oder befriedigt worden sind, bleiben Vergleichsgläubiger (§ 28 VerglO). Der Vergleichsverwalter kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung dieser Gläubiger beim Vergleichsgericht beantragen (§ 48 VerglO). - Mit Bestätigung des Vergleichs werden die Sicherungen hinfällig; das zur Befriedigung Erlangte ist als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben (§ 87 VerglO). - Zwangssicherheiten und -befriedigung bleiben erhalten, wenn das Vergleichsverfahren vor Bestätigung eingestellt wird und es (mangels Masse) nicht zur Eröffnung des Anschlußkonkurses kommt. Durch Rechtsgeschäfte gewährte Sicherung oder Befriedigung bleibt unberührt, i. d. R. auch keine Anfechtungsmöglichkeit. Die Vergleichsordnung wird jedoch ab 1. 1. 1999 von der Insolvenzordnung abgelöst. - 2. Wettbewerbsrecht: Vgl. Abschnittsschlußverkäufe, Räumungsverkäufe. - 3. Sperrfrist in der Arbeitslosenversicherung: Vgl. Sperrzeit.

 

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