|
|
Bestätigung
1. Bürgerliches Recht: Willenserklärung, durch die eine andere, fehlerhafte (Nichtigkeit, Anfechtung) Willenserklärung vollwirksam gemacht werden soll. a) Ein anfechtbares Geschäft wird dadurch bestätigt, daß der Anfechtungsberechtigte nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes (Irrtum, Drohung, Täuschung) dem anderen Teil gegenüber irgendwie (z. Bestätigung durch Zinszahlung) zu erkennen gibt, daß er das Geschäft aufrechterhalten will. Folge: Anfechtungsberechtigter verliert Anfechtungsrecht (§ 144 BGB). b) Ein nichtiges Geschäft kann nur durch Neuvornahme bestätigt werden (§ 141 BGB). Die etwa vorgeschriebene Form des Rechtsgeschäfts muß also gewahrt werden. - 2. Anders: Auftragsbestätigung (Bestätigungsschreiben). - 3. Konkurs und Vergleich: Beschluß des Konkurs- oder Vergleichsgerichts, erforderlich zur Wirksamkeit eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsvergleichs oder Vergleichs (§ 184 KO, § 78 VerglO). Der Beschluß wird verkündet, aber nicht öffentlich bekanntgemacht. Der den Zwangsvergleich bestätigende Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde binnen zwei Wochen nach Verkündung anfechtbar (§ 189 KO); im Vergleichsverfahren kein Rechtsmittel.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|