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Drohung
Ausübung psychischen Zwangs, die beabsichtigte Erregung von Furcht vor einem künftigen Übel. (§§ 123, 124 BGB). Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch die widerrechtliche Drohung eines anderen bestimmt worden ist, kann die Erklärung binnen eines Jahres seit dem Aufhören der Zwangslage anfechten (Anfechtung). Drohung kann auch als Nötigung oder Erpressung strafbar sein.
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