rechtswidrige Anwendung von Gewalt oder Androhung eines empfindlichen Übels gegenüber einem anderen, zwecks Erreichung einer Handlung oder Unterlassung, die dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteile zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Verbrechen nach § 253 StGB. - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schwerem Fall nicht unter einem Jahr. - Vgl. auch Nötigung, erpresserischer Menschenraub.