Entführung oder Ergreifen und Festhalten eines anderen mit dem Ziel, die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen; oder Ausnutzung einer von einem anderen zuvor geschaffenen derartigen Lage des Opfers mit dem gleichen Ziel. Verbrechen nach § 239 a StGB. - Strafe: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren; bei leichtfertiger Tötung des Opfers lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.