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Nötigung

I. Strafrecht: rechtswidrige Anwendung von Gewalt oder Androhen eines empfindlichen Übels gegenüber einem anderen zwecks Erreichung einer Handlung oder Unterlassung. Vergehen nach § 240 StGB. Die Tat ist nur dann rechtswidrig und strafbar, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sind (nicht z. B. Drohung mit Klage oder Konkursantrag gegenüber säumigem Schuldner). - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schwerem Fall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. - Vgl. auch Erpressung.
II. Wettbewerbsrecht: Kundenfang 7.

 

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