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Strafrecht
I. Allgemeines: 1. Begriff: Inbegriff der Rechtsnormen, in denen die Voraussetzungen für die Straftat und ihre Rechtsfolgen festgelegt sind; umfaßt i. w. S. auch das Strafverfahrensrecht, das der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dient. - 2. Rechtsgrundlagen: Strafgesetzbuch i. d. F. vom 10. 3. 1987 (BGBl I 945) m. spät. Änd.; daneben gelten die sehr umfangreichen strafrechtlichen Nebengesetze.
II. Bundesrecht und Landesrecht: Das Strafrecht gehört zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Nr. 1 GG). Landesgesetze sind nur insoweit zulässig, als der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Die Materien, die die Länder regeln dürfen, ergeben sich im wesentlichen aus dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch.
III. Gliederung: 1. Allgemeiner Teil: Enthält allgemeine Regeln, die für alle Straftaten gelten (z. B. Regeln über die Einteilung der Straftaten, über Versuch, Teilnahme, Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungsgründe, Verjährung). - 2. Besonderer Teil: Dieser Teil umfaßt die einzelnen Straftatbestände mit der jeweiligen Strafandrohung (z. B. Beleidigung, Begünstigung, Bestechung, Betrug, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Delikte des unlauteren Wettbewerbs, des Steuerstrafrechts, des Straßenverkehrsrechts und des Wirtschaftsstrafrechts ). - 3. Sonderregelung für das Jugendstrafrecht.
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