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Bestechung
I. Allgemein: Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen an einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten sowie einen Angestellten im Geschäftsverkehr. - Formen: a) Bestechung i. e. S., Vorteilsgewährung: Gewährung, Versprechen oder Anbieten von Geschenken oder anderen Vorteilen; b) Bestechlichkeit/Vorteilsannahme: Gewähren- und Versprechenlassen oder Fordern von Geschenken oder Vorteilen zu bestimmten Zwecken.
II. Strafrecht: 1. Bestechung von Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§§ 331 ff. StGB): Als Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) strafbar, wenn Bestechung zur Herbeiführung einer im Ermessen des Amtsträgers stehenden Handlung erfolgt (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe). a) Als Bestechung (§ 334 StGB) strafbar, wenn diese zur Herbeiführung einer pflichtwidrigen Handlung des Amtsträgers vorgenommen wird (Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe). b) Als Vorteilsannahme (§ 331 StGB) strafbar, wenn die Annahme einer Bestechungsleistung seitens eines Amtsträgers für eine nicht pflichtwidrige Handlung erfolgt (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe). c) Als Bestechlichkeit (§ 332 StGB) strafbar, wenn Bestechung zur Herbeiführung einer pflichtwidrigen Amtshandlung geschieht (Freiheitsstrafe bis zehn Jahre oder Geldstrafe). - 2. Bestechung von Abgeordneten (§ 108 e StGB): Wer es unternimmt für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, macht sich wegen Abgeordnetenbestechung strafbar (Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe).
III. Bestechung von Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes: Bestechung zu Wettbewerbszwecken - aktiv wie passiv - ist nach § 12 UWG strafbar (unlauterer Wettbewerb; § 1 UWG); löst Unterlassungsansprüche der nach § 13 UWG Klagebefugten mit Ausnahme der Verbraucherschutzverbände aus. Schmiergeldvereinbarungen sind nichtig (§ 138 BGB). Der Geschäftsherr kann vom Bestochenen Herausgabe der Schmiergelder verlangen (§§ 675, 667 BGB, nach a. A. §§ 687 II, 681, 667 BGB; Zuständigkeit § 2 I Nr. 3 a, d ArbGG). Gemäß §§ 73 ff. StGB kann Verfall angeordnet werden.
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