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unlauterer Wettbewerb
geregelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 7. 6. 1909 (RGBl 499) m. spät. Änd. mit Nebengesetzen (z. B. RabattG, PreisAngVO, ZugabeVO), schützt den Wettbewerb gegen unlautere Wettbewerbsmethoden und wird durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Kartellrecht) ergänzt, das die Wettbewerbsfreiheit unter wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten gegen Vermachtung der Märkte schützt. Der Schutz gegen u.W. wird durch die Generalklauseln § 1 (Verbot sittenwidriger Werbung) und § 3 (Verbot irreführender Werbung) sichergestellt, besondere Regelungen sind für Konkurswarenverkauf (§ 6), Hersteller- und Großhändlerwerbung (§ 6 a), Kaufscheinhandel (§ 6 b), progressive Kundenwerbung (§ 6 c), Sonderveranstaltungen (§ 7), Räumungsverkäufe (§ 8), Bestechung (§ 12), Anschwärzung (§§ 14, 15) und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§§ 17-20 a) getroffen. § 13 regelt Klagebefugnis und Haftung, § 13 a das Rücktrittsrecht der Abnehmer. Es gilt die kurze Verjährung nach § 21, eine Reihe weiterer Vorschriften betrifft im wesentlichen Verfahrensfragen. Außerhalb des Sonderrechtsschutzes für immaterielle Güter besteht Nachahmungsfreiheit, nur unter bestimmten Voraussetzungen wird ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (Ausbeutung II) gewährt. Primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union, insbes. die Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr (Art. 30 ff., 59 ff. EG-Vertrag) und das Diskriminierungsverbot (Art. 6 EG-Vertrag), haben Vorrang und können dazu führen, daß Inländern Wettbewerbshandlungen zu verbieten sind, die Ausländern wegen des Vorrangs zu gestatten sind (Inländerdiskriminierung; verstößt nicht gegen Art. 3 GG und ist, soweit keine gemeinschaftskonforme Auslegung des Wettbewerbsrechts möglich ist, nur über Gesetzesänderungen zu beseitigen). Für verbandsangehörige Ausländer gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung (Art. 2 II und X bis Pariser Verbandsübereinkunft), der auch den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz und die Klagebefugnis für Verbände erfaßt.
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