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Klagebefugnis
ist das Recht, Wettbewerbsverstöße gerichtlich zu verfolgen, steht dem unmittelbare Verletzten ohne weiteres zu und ist für sonstige Mitbewerber und Verbände in § 13 UWG geregelt. Mehrfachverfolgung ist daher möglich (Drittunterwerfung). - 1. Unmittelbar Verletzter: ist jeder Gewerbetreibende, in dessen geschützte Rechtsposition durch die Verletzungshandlung eingegriffen wird, und der in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Verletzer steht. Das Wettbewerbsverhältnis ist konkret, wenn durch die Verletzungshandlung gegenseitige Behinderung im Absatz eintreten kann, gleiche Branche oder Wirtschaftsstufe sind nicht erforderlich, es genügt, daß Behinderung aufgrund der Verletzungshandlung eintritt. Ob in eine geschützte Rechtsposition eingegriffen wird, richtet sich nach dem Schutzbereich der verletzten Norm. § 13 UWG gilt nicht für die Klagebefugnis des unmittelbar Verletzten, sondern setzt sie voraus. - 2. Mitbewerber: § 13 II Nr. 1, III UWG n. F. erweitert die Klagebefugnis auf Mitbewerber, wenn gegen §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7, 8, 12 UWG verstoßen wird, nur noch dann, wenn der Mitbewerber Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibt und die Verletzungshandlung geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Waren/Leistungen gleicher oder verwandter Art werden weit ausgelegt, der Mitbewerber muß mit dem Verletzer in einem "abstrakten" Wettbewerbsverhältnis stehen, d.h. es muß eine nicht nur fernliegende Möglichkeit der Behinderung durch die Verletzungshandlung bestehen. Beeinträchtigung potentiellen Wettbewerbs reicht ebenso wie die irrige Annahme des Verkehrs, die angebotenen Güter seien substituierbar. Mit "auf demselben Markt" ist der räumliche Markt gemeint, die Behinderung muß auch in räumlicher Hinsicht praktisch möglich und nicht völlig unbedeutend sein. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn Interessen der Allgemeinheit oder der Verbraucher ernsthaft betroffen sind, erhebliche Gefahr der Nachahmung durch andere Gewerbetreibende besteht, der Verstoß intensiv ist (Art und Schwere des Verstoßes, Größe des erzielten Wettbewerbsvorsprungs). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Bagatellverstöße bleiben Wettbewerbsverstöße, sie können von den unmittelbar Verletzten nach wie vor verfolgt werden. - 3. Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, Verbraucherverbände: § 13 II Nr. 2-4 UWG erweitern die Klagebefugnis auf rechtsfähige Verbände, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern. Die Verbände müssen juristische Personen des Privatrechts (z. B. eingetragener Verein) oder öffentlichen Rechts (z. B. Kammern der freien Berufe), die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs satzungsgemäße Aufgabe (Auslegung der Satzung kann genügen), sachliche und personelle Ausstattung hinreichend sein, um diese Aufgabe auch wahrzunehmen. Die Klagebefugnis von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen ist daran gebunden, daß ihnen eine ausreichende Anzahl selbst klagebefugter Mitbewerber (vgl. oben) angehört. Mittelbare Verbandszugehörigkeit genügt und liegt vor, wenn dem klagenden Verband solche Verbände als Mitglied angehören, die ihrerseits eine hinreichende Anzahl selbst klageberechtigter Mitbewerber nach § 13 II Nr. 1 als Mitglied haben. Mischverbände (Mitgliedschaft besteht aus Gewerbetreibenden und Verbrauchern) sind klagebefugt, wenn Interessenkollisionen ausgeschlossen und die Funktionsfähigkeit des Verbands sichergestellt sind. Die Verbandsklagebefugnis ist wie die der Mitbewerber auf wesentliche Wettbewerbsverstöße beschränkt (vgl. oben). Die Regelungen gelten auch für Zugabe- und Rabattverstöße (§§ 2 I ZugabeVO, 12 RabattG). Die Klagebefugnis der Verbraucherverbände ist abweichend auf Wettbewerbsverstöße beschränkt, die wesentliche Belange der Verbraucher berühren, ihnen steht ferner keine Klagebefugnis bei Verstößen gegen das Verbot der Bestechung (§ 13 II Nr. 3, III) sowie bei Verstößen gegen das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung zu (§§ 2 I ZugabeVO, § 12 RabattG). - 4. Mißbrauch: Mißbrauch (§ 13 V UWG) der Klagebefugnis schließt die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus.
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