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juristische Person

Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbständigkeit. juristische Person P. ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden, in eigenem Namen klagen und verklagt werden. 1. juristische Person P. des Privatrechts sind unter anderem: eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften. Teilnahme am Wirtschaftsleben durch gewählte oder mittels Satzung bestimmte Organe, durch die sie handelt. Grundsätzlich keine persönliche Haftung der beteiligten Gesellschafter oder Vereinsmitglieder. Anmeldung zum Handelsregister erfolgt ggf. durch sämtliche vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer. - juristische Person P. sind nicht deliktsfähig, also auch strafrechtlich nicht verantwortlich. An ihrer Stelle können ihre Organträger (Vorstand, Geschäftsführer und dgl.) bestraft werden (§ 14 I Nr. 1 StGB). Sonderregelung im Ordnungswidrigkeitengesetz (§§ 29, 30 OWiG). - 2. juristische Person P. des öffentlichen Rechts, sog. Körperschaften des öffentlichen Rechts, sind u. a. Staat, Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentliche Sparkassen. Auch Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als selbständige Träger von Rechten und Pflichten Verwaltungsaufgaben außerhalb der durch die Behörden dargestellten unmittelbaren Staatsverwaltung erledigen. - juristische Person P. des öffentlichen Rechts können sich hoheitlicher Mittel (z. B. Erlaß von Verwaltungsakten oder Anwendung des Verwaltungszwangs) bedienen. Sie unterliegen der Staatsaufsicht durch die zuständige Verwaltungsbehörde.

 

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