|
|
Jurist
Bezeichnung für die mit der Rechtsanwendung befaßten Berufe, in dieser allgemeinen Formulierung weder gesetzlich geregelt noch als Titel etc. geschützt. Üblicherweise versteht man unter einem Jurist einen Volljuristen, der nach Studium und praktischer Ausbildung durch die Ablegung zweier Prüfungen die Befähigung zum Richteramt erworben hat.
I. Ausbildung: Die Grundzüge sind in den §§ 5, 6 Deutsches Richtergesetz enthalten, Einzelheiten sind in den Vorschriften des Landesrechts (Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) geregelt. 1. Nach bestandener Reifeprüfung Studium der Rechtswissenschaft. Als Mindestdauer sind 7 Semester vorgeschrieben, davon mindestens 4 auf einer Universität der Bundesrep. D. Der Student hat Vorlesungen über alle Gebiete der Rechtswissenschaft zu hören (Bürgerliches Recht, Strafrecht, Verfahrensrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Verwaltungs- und Staatsrecht, Kirchenrecht, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie etc.). Außerdem ist die Teilnahme an Übungen vorgeschrieben. - 2. Nach Beendigung des Studiums 1. Staatsprüfung. Sie erstreckt sich auf alle Rechtsgebiete und besteht aus schriftlichen Arbeiten und einer mündlichen Prüfung. - 3. Nach Bestehen der 1. Staatsprüfung Zulassung zum Vorbereitungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis (Rechtsreferendar). Vorbereitungsdienstdauer 2 Jahre. In dieser Zeit wird der Rechtsrefererendar bei den verschiedenen Gerichten, Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörden, bei einem Rechtsanwalt oder in weiterer, seiner Ausbildung dienenden Weise beschäftigt. Der Rechtsreferendar erhält als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge, Besoldung. - 4. Nach Beendigung der Vorbereitungszeit 2. (große) juristische Staatsprüfung. Ihr Ziel ist die Feststellung, ob dem Referendar nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick in der Erledigung der Geschäfte und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst zuzusprechen ist (vgl. unten II). Auch diese Prüfung ist in einen schriftlichen und mündlichen Teil gegliedert und erstreckt sich auf alle Rechtsgebiete. - 5. Freizügigkeit: Wer in einem Land der Bundesrep. D. die 1. Prüfung bestanden hat, kann in jedem anderen Land zum Vorbereitungsdienst und zur 2. Prüfung zugelassen werden.
II. Befähigung zum Richteramt: Sie wird erworben durch das Bestehen der 2. Staatsprüfung und berechtigt zur Führung des Titels Assessor. Sie ist Voraussetzung für die Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt und Notar.
III. Juristische Berufe: Der umfassenden und weitreichenden Ausbildung entspricht eine Vielfalt von Berufsmöglichkeiten. Neben Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt und Notar werden in der gesamten öffentlichen Verwaltung sehr viele Juristen beschäftigt (Bund, Länder, Kreise, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Anstalten, Sozialversicherung). Auch in der Privatwirtschaft, namentlich in den Rechtsabteilungen größerer Betriebe, sind Jurist notwendig. Justitiar, Syndikus.
IV. Promotion zum Dr. iuris nach Maßgabe der Promotionsordnungen der einzelnen Fakultäten.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|