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Freizügigkeit

I. Grundgesetz: Recht (Grundrecht), Aufenthalt und Wohnsitz frei zu bestimmen und jederzeit zu ändern. Nach Art. 11 GG genießen alle Deutschen im Bundesgebiet F., die nur durch Gesetz und nur für besondere Fälle beschränkt werden darf. - Besondere Regelung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EG: Aufenthaltsgesetz/EWG i. d. Freizügigkeit vom 31. 1. 1980 (BGBl I 116) m. spät. Änd.
II. Versicherungswesen: Mögliche Vereinbarung zum Versicherungsort der Feuer-Sachversicherung und verwandter Sachversicherungen. Bei Deklaration mehrerer Versicherungsorte mit je besonderer Versicherungssumme bedeutet Freizügigkeit zwischen diesen Orten, daß die Frage nach Voll- oder Unterversicherung nach dem Verhältnis der Gesamt-Versicherungssumme für diese Orte zum Gesamt-Versicherungswert der Sachen an diesen Orten zu entscheiden ist. Die Freizügigkeit kann mit besonderen Entschädigungsgrenzen für jeden Ort ausgestattet werden, z. B. mit 120% der ortsindividuellen Versicherungssummen.
III. Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Grundfreiheit des EG-Vertrages, unmittelbare Wirkung, besitzt den Charakter eines allgemeinen Beschränkungsverbotes. Das Recht der Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten, sich in jedem Mitgliedstaat um Stellen zu bewerben und dort unter den für Inländer geltenden Bestimmungen als Arbeitnehmer tätig zu werden. Die Einhaltung der Regeln über die Freizügigkeit d. A. ist gerichtlich überprüfbar (am Europäischen Gerichtshof; EuGH) und besitzt als Grundrecht Auswirkungen auf zahlreiche wirtschaftlich relevante Rechtsgebiete, z. B. das Steuerrecht (Grenzgänger).

 

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