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Unterversicherung

liegt vor, wenn die Versicherungssumme zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls niedriger ist als der Versicherungswert. Der Versicherer haftet in diesem Fall nur auf einen entsprechend niedrigeren Betrag (§ 56 VVG), falls nichts anderes vertraglich vereinbart ist. - Vgl. auch Vollwertversicherung 3.

 

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