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Grundgesetz (GG)

die am 24.5.1949 (BGBl 1) in Kraft getretene zunächst vorläufige, mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags die für das gesamte Deutschland geltende Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. - Inhalt: Das GG enthält Bestimmungen über eine Reihe von Grundrechten, die gem. Art. 1 III GG die Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden; weitere Abschnitte betreffen Bund und Länder, Bundestag, Bundesrat, Bundespräsidenten, sowie die Bundesregierung, die Gesetzgebung des Bundes, die Ausführung der Bundesgesetze, die Bundesverwaltung, die Rechtsprechung und das Finanzwesen sowie den Verteidigungsfall. - Das Verhältnis zwischen Bund und Ländern ist nach dem Prinzip des Föderalismus gestaltet: 1. Die Länder sind grundsätzlich für die Ausübung aller staatlichen Befugnisse und Erfüllung aller staatlichen Aufgaben zuständig, soweit das GG keine andere Regelung trifft oder zuläßt (Art. 30). Die Ausführung der Bundesgesetze obliegt den Verwaltungsbehörden der Länder, sofern nicht eine bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder Bundesoberbehörden (nach Art. 86 ff.) zugelassen und errichtet worden sind (z. B. Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung oder Bundesämter, u. a. für gewerbliche Wirtschaft). - 2. Besonders fühlbare Auswirkungen hat das föderalistische Prinzip im Bereich des Finanzwesens durch die Regelung der Zuständigkeit zur Steuergesetzgebung und durch die Verteilung des Aufkommens aus den verschiedenen Steuern. Die Länder sind nicht "Kostgänger des Bundes", sondern Gläubiger bestimmter Steuern; vgl. Steuergesetzgebungshoheit, Finanzhoheit. - 3. Verfassungsorgan zur Wahrung der bundesstaatlichen Grundstruktur ist der Bundesrat. Er ist dem Bundestag gleichrangig. Seine Zustimmung ist zu bestimmten Gruppen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erforderlich. - 4. Änderungen des GG: Das GG hat bisher 42 Änderungen erfahren. Die letzte bedeutsame Änderung erfolgte in Erfüllung des Auftrages nach Art. 5 des Einigungsvertrages. Das Gesetzespaket enthält u. a. die Aufnahme von Staatszielen zum Umweltschutz, zum Benachteiligungsverbot von Behinderten und zur Gleichberechtigung der Frauen ins Grundgesetz. Außerdem wurden Änderungen und Ergänzungen im Bereich der Gesetzgebungskompetenzen und bzgl. des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen. Dabei bezwecken die Änderungen eine Stärkung und Stabilisierung des Föderalismus, der Erleichterung von Neugliederungen sowie eine Stärkung kommunaler Selbstverwaltung.

 

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