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Auswärtiger Dienst
besteht aus dem Auswärtiger Dienst D. (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden. Der Auswärtiger Dienst D. nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr und erledigt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben. Im Gesetz über den Auswärtiger Dienst D. vom 30. 8. 1990 (BGBl I 1842) sind Aufgaben und Organisation des Auswärtiger Dienst D. und insbes. die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtiger Dienst D. geregelt.
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