I. Organisationslehre: Dauerhaft wirksame Aufforderung an Handlungsträger, festgelegte Handlungen wahrzunehmen. - Vgl. auch Aufgabenanalyse, Aufgabensynthese.
II. Bankwesen: Mitteilung der Bank an den Kunden über Ausführung von Aufträgen und dgl., z. B. "Belastungsaufgabe".
III. Börsenwesen: Als "an Aufgabe", "von Aufgabe", "Aufgabe vorbehalten" Fachausdruck an der Börse. Der als Vermittler an der Börse auftretende freie Makler kann, wenn ihm eine Aufgabe erteilt ist, selbst als Gegenkontrahent auftreten, bis er einen Dritten als Käufer bzw. Abgeber gefunden hat. Er erteilt dann seine Ausführungsanzeige mit dem Vermerk "an A." bzw. "von A.". Die Aufgabe des Gegenkontrahenten muß von ihm innerhalb von 24 Std. erteilt werden; kurzfristige Verlängerungen nur nach besonderer Vereinbarung ("Aufgabe vorbehalten").
IV. Wettbewerbsrecht: Einstellung des Geschäftsbetriebs, Beschränkung des Warenangebots. - Vgl. auch Räumungsverkäufe.