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Börsenaufträge
Aufträge des Bankkunden zum Kauf oder Verkauf von Effekten, schriftlich (die Regel), mündlich, telefonisch oder fernschriftlich zu erteilen. Schriftliche Börsenaufträge ohne Angabe eines Erledigungstermins gelten bis Ultimo, telefonische oder telegrafische nur für den Eingangstag bzw. den folgenden Börsentag. Ausführung unverzüglich, im Hinblick auf § 400 II HGB, am nächsten Tag Abrechnung.
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