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Börsenbehörden

mit Aufsichts- und Rechtsbefugnissen zur Überwachung und Regelung des Börsenwesens ausgestattete behördliche Organe. - 1. Rechtsgrundlage: Börsengesetz (BörsG) v. 1896 m. Nov. v. 27. 5. 1908 und 5. 3. 1934 u. a. - 2. Träger der Aufsichtsgewalt ist die zuständige Landesbehörde. Sie genehmigt die Errichtung von Börsen und kann Börsen aufheben; sie kann die unmittelbare Aufsicht den Handelsorganen (z. Börsenbehörden Industrie- und Handelskammer (IHK)) übertragen. - 3. Aufgaben: Aufsicht über die auf den Börsenverkehr bezüglichen Einrichtungen der Kündigungsbüros, Liquidationskassen, Liquidationsvereine und ähnlicher Anstalten. Bestellung eines Börsenkommissars als Organ der Regierung. Genehmigung der Börsenordnungen. Erlaß von Bestimmungen über die Zusammensetzung des Börsenehrenausschusses und Ernennung von Vorsitzer und Mitgliedern der Kursmaklerkammer (§§ 9, 30 BörsG). Bestellung und Entlassung von Kursmaklern, Überwachung und Organisation ihrer Vertretung (§ 30 BörsG).

 

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