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                Genehmigung
                 I. Bürgerliches Recht: Die Zustimmung zu einem von anderen Personen vorgenommenen Rechtsgeschäft, wenn diese nach Abschluß des Geschäfts erteilt wird (§ 184 BGB) (andernfalls: Einwilligung). Hängt die Gültigkeit eines Geschäfts von der Genehmigung eines anderen ab, so ist das Rechtsgeschäft "schwebend unwirksam". - Vgl. auch behördliche Genehmigung, Erlaubnis. 
II. Außenwirtschaftsrecht: Vgl. Ausfuhrverfahren, Einfuhrverfahren. 
III. Güterkraftverkehrsgesetz: I. d. F. vom 3. 11. 1993 (BGBl I 1839, 1992). - 1. Einer G., auch Konzession genannt, bedarf es zur Durchführung von gewerblichem Güterfernverkehr (mit Kraftfahrzeugen). - 2. Die Genehmigung gilt für die Person des Unternehmers (nicht für das Fahrzeug) unter Beachtung der zahlenmäßigen Begrenzung der Fahrzeuge; sie ist nicht übertragbar. I. d. R. wird die Genehmigung für acht Jahre erteilt. - 3. Formen: Das GüKG kennt Genehmigung für den allgemeinen Güterfernverkehr. Daneben gibt es die zum freizügigen Verkehr in EU- und Drittländern berechtigten Europa-Genehmigung der EU sowie die CEMT-Genehmigung zum freizügigen Verkehr innerhalb der der CEMT angeschlossenen Länder. Einzelheiten zum Inhalt der Genehmigung in § 12 GüKGenehmigung - 4. Kontingentierung: Die Anzahl der Genehmigung ist in allen Fällen begrenzt (Kontingent) ( § 9 GüKG). 
IV. Sonstige Verkehrsgesetze: Eisenbahnverkehr oder das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur bedürfen einer Genehmigung nach § 6 AEGenehmigung Die Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Obussen, Kraftfahrzeugen im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr bedarf gem. § 2 PBefG ebenso einer Genehmigung wie die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Luftfahrzeugen (§§ 20, 21 LuftVG).  
                  
                
                  
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