Erfordernis vieler Verträge zu ihrer Rechtsgültigkeit (z. behördliche Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz oder dem Landpachtgesetz). Solange die b. G. noch nicht erteilt ist, ist der Vertrag schwebend unwirksam (schwebende Unwirksamkeit). - Beide Vertragspartner sind verpflichtet, das Erforderliche zur Herbeiführung der b. G. zu tun und alles zu unterlassen, was die Genehmigung des Vertrages vereiteln könnte. Vereitelt ein Vertragspartner die b. G. böswillig, kann der andere Teil u. U. Schadensersatz verlangen.