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behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen

können sich im Versicherungsfall der Feuer-Sachversicherung (vgl. dort VII 1) und verwandter Sachversicherungen unterschiedlich auswirken: a) z. behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen dürfen Gebäude nach Teilschäden nicht wiederhergestellt werden, weil die Baulinie verlegt worden ist; die für die Wiederherstellung technisch noch geeigneten Reste werden dadurch entwertet (= Mehrkosten durch Entwertung der Reste). - b) Vom Schaden betroffene Sachen müssen in technisch anderer Weise wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft werden, z. behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen unter Berücksichtigung zusätzlicher umweltfreundlicher Anlagen (= Mehrkosten durch technische Veränderung der Ersatzgüter). Da b. W. bei der Entschädigung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, setzt die Versicherung der entsprechenden Mehrkosten besondere Vereinbarungen bzw. Regelungen voraus.

 

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