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Schaden
durch einen schädigenden Umstand entstehende materielle (seltener ideelle) Nachteile.
I. Bürgerliches Recht: Differenz zwischen dem Vermögensstand vor und nach dem Schadenereignis, abgestellt auf den Zeitwert (Abzug "neu für alt").
II. Versicherungswesen: Zentralbegriff der Schadenversicherung, der sich aus der negativen Beeinträchtigung des versicherten Interesses ergibt. Höchstgrenze der Ersatzleistung (Bereicherungsverbot), die i. d. R. in Geld erfolgt (ausgenommen z. B. Naturalersatz bei der Glasversicherung). Bei Unterversicherung (Vollwertversicherung) Schadensersatz nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Beteiligung des Versicherungsnehmers am Schaden durch Franchise oder Selbstbeteiligung. Soll neben dem Substanzinteresse (eigentlicher Sachschaden) auch ein anderes Interesse (z. B. Gewinninteresse) geschützt werden, so muß dies besonders vereinbart werden (z. B. Mietverlustversicherung). - Der Versicherungsnehmer ist im Schadenfall zur Abwendung und Minderung des Schadens und zur Auskunfterteilung gegenüber dem Versicherer verpflichtet (Schadenabwendung, Schadenminderung). - Sonderregelungen: Ablehnung der Leistungspflicht im Schadensfall, Klagefrist für Versicherungsansprüche, Heranziehung von Sachverständigen, Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen.
III. Rechnungswesen: 1. Die durch Beschädigung oder Vernichtung von Teilen des Betriebsvermögens durch höhere Gewalt, Brand, Diebstahl oder durch behördlichen Eingriff eintretenden Vermögensminderungen sind als Betriebsverluste dem Rechnungsabschnitt zuzuschreiben, in dem sie entstanden sind. Der entstandene Schaden (z. B. Brandschaden) wird in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den außerordentlichen Aufwendungen (§ 277 IV HGB) erfaßt (Buchung im Falle Brandschaden: a. o. Aufwendungen an Anlagekonto). - 2. Wird durch die Höhe einer Versicherungsentschädigung eine stille Rücklage frei - liegt also der Buchwert der vernichteten oder beschädigten Sache niedriger als der Entschädigungsbetrag - , so kann die Auflösung der stillen Reserve gem. R 35 II EStR (Rücklage für Ersatzbeschaffung), § 254 HGB in Handels- und Steuerbilanz vermieden werden, soweit für die vernichteten Gegenstände Ersatz angeschafft wird. Die stille Reserve ist mit dem Ersatzgegenstand aufzurechnen. Beispiel: Gebäudebuchwert 50 000 DM, Versicherungssumme 60 000 DM, Ersatzgebäude 80 000 DM. - Zu buchen: (1) Aufdeckung der stillen Reserve: außerplanmäßige Abschreibungen an Gebäude 50 000 DM; Forderungen an sonstige betriebliche Erträge 60 000 DM, sonstige betriebliche Aufwendungen an Sonderposten mit Rücklageanteil 10 000 DM. (2) Übertragung der stillen Reserve: Neubau an Geldkonto 80 000 DM; Sonderposten mit Rücklageanteil an sonstige betriebliche Erträge 10 000 DM; außerplanmäßige Abschreibungen an Neubau 10 000 DM. - Vgl. auch Rücklagen für Ersatzbeschaffung (Rücklagen), Sonderposten mit Rücklagenanteil.
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