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Franchise

Franchising.
I. Handelsbetriebslehre: 1. Begriff: System der vertikalen Vertriebsbindung, ähnlich den Vertragshändlern oder den kooperierenden Gruppen: Ein F.-Geber (Hersteller) sucht F.-Nehmer (Händler), die als selbständige Unternehmer mit eigenem Kapitaleinsatz Waren/Dienste unter einem einheitlichen Marketingkonzept anbieten. Rechte und Pflichten sind vertraglich geregelt. - 2. F.-Geber: a) Vorteile: Rasche Marktausdehnung mit selbständig initiativ werdenden Unternehmern, die jedoch im Rahmen des F.-Vertrages gebunden sind. Kein Kapitalrisiko für Ladenerwerb und Ladenausbau. - b) Aufgaben: Entwurf und Ausbau des Marketingkonzepts, Warenauswahl, Kalkulationsvorschläge, überregionale Werbung unter einheitlichem Zeichen, Beteiligung an der regionalen Werbung, Bereitstellung von Dekorationsmaterial und Messediensten, Personalschulung, Verkaufsberatung, meist mit Gebietsschutz für den F.-Nehmer. - 3. F.-Nehmer: a) Vorteile: Teilhabe am Know-how und am Marktimage des F.-Gebers, Aufgabenentlastung bei vielen Entscheidungen der Sortiments-, Preis- und Kommunikationspolitik. - b) Aufgaben: Abnahme von Mindestmengen, Sortimentsbeschränkung hinsichtlich Konkurrenzprodukten, Einhaltung des vorgegebenen Preisniveaus, Unterstützung der überregionalen Werbung durch eigene Aktionen. - 4. Verbreitung: F.-Systeme gibt es im Automobilhandel, in der Getränkebranche, in der Distribution von Mineralölprodukten, bei Baumärkten und Schnellgaststätten.
II. Versicherungswesen: Hauptsächlich in der Transportversicherung übliche, durch Bagatellklausel abgesicherte Vereinbarung über Haftungseintritt der Versicherung erst beim Überschreiten einer bestimmten Schadenshöhe (Selbstbeteiligung des Versicherten). Dadurch wird z. B. im Frachtgeschäft der Versicherte angehalten, Verpackung und Transport so sorgfältig vorzunehmen, daß keine kleineren Schäden auftreten. Berechnung der Franchise unterschiedlich, in der Warentransportversicherung z. B. vom Einzelstück oder von einer größeren Einheit (Serie). - Formen: a) Abzugsfranchise: Der Versicherungsnehmer trägt an jedem von der Versicherung gedeckten Schaden einen Teil (prozentual oder bis zum im Vertrag vereinbarten Betrag) selbst. - b) Integralfranchise: Schäden bis zu einer bestimmten Höhe trägt der Versicherungsnehmer selbst, darüber hinausgehende Schäden ersetzt der Versicherer voll; selten vorkommend.
III. EG-Wettbewerbsrecht: Vgl. Know-how-Vereinbarungen.

 

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