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Repräsentant des Versicherungsnehmers
derjenige, der in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder eines ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Der Repräsentant des Versicherungsnehmers d. V. muß in nicht unbedeutendem Umfang selbständig für den Versicherungsnehmer handeln. Bloße Obhut über eine Sache genügt nicht. Die praktische Bedeutung der Repräsentantenstellung liegt darin, daß Verletzungen von Obliegenheiten sowie die Erfüllung der Voraussetzungen subjektiver Risikoausschlüsse (z. B. § 61 VVG) seitens des Repräsentant des Versicherungsnehmers d. V. dem Versicherungsnehmer angelastet werden.
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