1. Versicherungsnehmer: Keine schuldvertraglichen Leistungspflichten des Versicherungsnehmers, sondern Pflichten im eigenen Interesse. Werden Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer kündigen und sich im Versicherungsfall auf Leistungsfreiheit berufen (vgl. § 6 I, III VVG). Wichtige Obliegenheiten bei Versicherungsverträgen b. V.: Anzeigepflicht, Auskunftspflicht, Rettungspflicht. Die Rechtsprechung hat für nach dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheiten (§ 6 III VVG) die scharfe gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der Leistungsfreiheit bei folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Obliegenheiten bei Versicherungsverträgen b. V. abgemildert (sog. Relevanzrechtsprechung). - Obliegenheitsverletzungen von Repräsentanten werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet. - 2. Versicherer: Obliegenheiten des Versicherers sind seltener.