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Auskunftspflicht
besondere gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft.
I. Arbeitsrecht: Im Rahmen der "nachwirkenden Fürsorgepflicht" des Arbeitgebers; vgl. Zeugnis I 7.
II. Steuerrecht: Auskunftspflicht gem. § 93 AO für alle Beteiligten am Besteuerungsverfahren und andere Personen über die für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte, sofern keine Auskunftsverweigerungsrechte nach §§ 101-103 AO bestehen; andere Personen trifft die Auskunftspflicht nur subsidiär, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
III. Amtliche Statistik: Auskunftspflicht obliegt allen natürlichen und juristischen Personen, Behörden und Einrichtungen zur Beantwortung ordnungsgemäß angeordneter Fragen des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 22. 1. 1987 (BGBl I 462).
IV. Wettbewerbsrecht: Im Bereich der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte fehlte bis zum Gesetz zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) jede gesetzliche Regelung des Auskunftsanspruchs, lediglich § 97 I 2 UrhG erwähnte die Rechnungslegung über den Verletzergewinn als Unterfall der Auskunftspflicht Gleichwohl gewährt die Rechtsprechung bei Wettbewerbsverstößen und Schutzrechtsverletzungen aus § 242 BGB zur Durchsetzung von Schadensersatz-, Bereicherungs- und teilweise auch Beseitigungsansprüchen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, die in ihrem Bestand und Umfang vom Hauptanspruch abhängig sind. Bei schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Auskunftspflichtigen wird Wirtschaftsprüfervorbehalt gewährt. Neben der (akzessorischen) Auskunftspflicht stehen seit dem Gesetz zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) selbständige, auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbare A., die durch eine rechtswidrige Verletzung des Immaterialgüterrechts ausgelöst werden, Verschulden ist nicht erforderlich. Sie erfassen Angaben über Herkunft und Vertriebswege, Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber schutzrechtsverletzender Gegenstände (sog. Drittauskunft; § 19 MarkenG, § 101 a UrhG, § 140 b PatG, § 24 b GebrMG, § 37 SortenSchG; § 101 a UrhG ist im Geschmacksmusterrecht, § 24 b GebrMG ist im HalbleiterSchG enstpr. anzuwenden, § 14 a III GeschmMG, § 9 II HalbleiterSchG). Für Wettbewerbsverstöße fehlt eine solche Regelung; Ansprüche auf sog. Drittauskunft werden aber aus § 242 BGB zuerkannt, insbes. in Fällen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (Ausbeutung II). Im Einzelfall kann die Drittauskunft unzumutbar sein (Interessenabwägung); nur dann kann Anspruch auf Wirtschaftsprüfervorbehalt bei Drittauskunft in Betracht kommen. Eine besondere Auskunftspflicht besteht in Fällen der Patentberühmung und Gebrauchsmusterberühmung (§ 146 PatG, § 30 GebrMG).
V. Außenwirtschaftsrecht: Vgl. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) IX.
VI. Sozialrecht: Vgl. Auskunfts- und Beratungspflicht.
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