|
|
Gebrauchsmusterberühmung
das Versehen von Gegenständen, Verpackungen, Anzeigen etc. mit einem Hinweis, der den Eindruck bestehenden Gebrauchsmusterschutzes hervorruft und damit den Auskunftsanspruch des § 30 GebrMG auslöst. Der Hinweis kann auch eine Abkürzung sein (DGM, DBGM). Besteht das Gebrauchsmuster nicht oder ist es erloschen, ist der Hinweis unlauterer Wettbewerb (§ 3 UWG). Gleiches gilt, wenn das Gebrauchsmuster zwar formell noch Bestand hat, aber z. B. aufgrund einer Recherche (§ 7 GebrMG) offensichtlich ist, daß der Schutzfähigkeit neuheitsschädlicher Stand der Technik entgegensteht. Hinweise auf eine bloße Gebrauchsmusteranmeldung sind irreführende Werbung (§ 3 UWG), da die Anmeldung im Gegensatz zur offengelegten Patentanmeldung keinerlei Schutzwirkung entfaltet. - Vgl. auch gesetzlich geschützt, Schutzrechtshinweise, Patentberühmung.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|