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Schutzrechtshinweise

weisen Mitbewerber auf bestehenden Schutz in Form gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte hin, entfalten aber zugleich werbliche Wirkung, sie können daher irreführende Werbung (§ 3 UWG) sein. Auf Urheberrechte weist der Copyright- Vermerk ©, auf Gebrauchsmusterschutz (d), auf Markenrechte ® hin. Daneben finden sich Hinweise wie "gesetzlich geschützt" und Abkürzungen in vielfältiger Form: DBGM, DBP (bzw. DP), DGMA, DBPa (bzw. DPa, DPangem), die teils irreführend, teils zulässig sind (vgl. Patentberühmung, Gebrauchsmusterberühmung).

 

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