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DBPa

Abk. für Deutsches Bundespatent angemeldet; unzulässiger Hinweise auf eine Patentanmeldung, der schon der Form nach unlauterer Wettbewerb ist, solange sich der Hinweis nicht ausschließlich an patentrechtlich geschulte Kreise richtet; "Patent angemeldet" oder "DPangem." sind nach der Offenlegung der Anmeldung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. - Vgl. Patentberühmung, gesetzlich geschützt.

 

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