Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Anmeldung

I. Öffentliche Register: 1. Handelsregister: U. a. im HGB mehrfach ausdrücklich vorgeschrieben (z. B. Firma, Prokura etc.). a) Die Form der Anmeldung ist zur Sicherstellung, daß die abgegebenen Erklärungen auch von dem Berechtigten herrühren, an bestimmte Vorschriften gebunden. Nach § 12 HGB sind die Erklärungen und Zeichnungen in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Erfolgt die Anmeldung durch einen Stellvertreter, so ist eine Vollmacht in der gleichen Form zu erteilen. Der gesetzliche Vertreter kann ohne besondere Vollmacht kraft der ihm vom Gesetz verliehenen Vertretungsmacht die Anmeldung für den Vertreter vornehmen. Was anmeldepflichtig ist, schreibt das HGB genau vor; ebenso wer anmeldepflichtig ist (vgl. z. B. §§ 25 II, 29, 31, 53, 108, 125 IV, 143, 148 HGB). - b) Anmeldezwang: Die Anmeldung kann vom Registergericht durch Zwangsgeld erzwungen werden (§ 14 HGB, §§ 132 ff. FGG). Das Zwangsgeld wird unter Fristsetzung zur Erledigung der Anmeldung angedroht. Beschwerde gegen eine solche Verfügung ist nicht zulässig; möglich ist nur Einspruch, der aber rechtzeitig erfolgen muß. Gegen den Beschluß, der das Zwangsgeld festsetzt oder den Einspruch verwirft, ist sofortige Beschwerde möglich. - c) Ersatz der Anmeldung eines Beteiligten ist möglich durch Vorlage der vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts, die die Pflicht zur Anmeldung feststellt (§ 16 I HGB). - 2. Andere Register: Genossenschaftsregister, Grundbuch, Güterrechtsregister, Schiffsregister, Vereinsregister.
II. Im Konkurs und Vergleich: 1. Konkursverfahren (§§ 138-142 KO): Die Konkursforderungen sind beim Konkursgericht (empfehlenswerte Beifügung eines Doppels für den Konkursverwalter) anzumelden. Nur vom Gläubiger (oder seinem Vertreter) angemeldete Forderungen werden in die Konkurstabelle aufgenommen. Aufstellungen des Schuldners werden nicht berücksichtigt. Anzugeben sind Betrag, Grund der Forderung und beanspruchtes Vorrecht. Das Konkursgericht bestimmt im Eröffnungsbeschluß eine Anmeldefrist, die aber keine Ausschlußfrist ist. Für die Nachzügler ist ein besonderer Prüfungstermin auf deren Kosten anzuberaumen (§ 142 KO). Versäumt der Gläubiger die rechtzeitige Anmeldung, verliert er seine Rechte nicht und kann nach Aufhebung des Konkurses Befriedigung suchen, jedoch keine Berücksichtigung bei Verteilung. - 2. Vergleichsverfahren (§ 67 VerglO): Im Gegensatz zum Konkurs kein Anmeldezwang. Das Vergleichsgericht hat das vom Schuldner vorgelegte Gläubigerverzeichnis zu berücksichtigen und die darin angeführten Gläubiger in die Stimmliste aufzunehmen. Besondere Anmeldung durch den Gläubiger (spätestens bis zum Beginn der Abstimmung über den Vergleichsvorschlag) möglich und aus Sicherheitsgründen zu empfehlen.
III. Straßenverkehrsrecht: Vgl. Zulassung von Kraftfahrzeugen.
IV. Steuerrecht (gem. AO): Vgl. Meldepflicht, Anzeigepflicht, Betriebseröffnung.
V. Gewerbeordnung: Vgl. Gewerbeanmeldung, Gewerbeerlaubnis.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Anmeldetag
Anmusterung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Seefischerei | Entbindungsanstaltspflege | Subroutine | Nachkalkulation | Europäische Sozialcharta
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum