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Zeichnung
I. Industriebetriebslehre: Vgl. Konstruktionszeichnung.
II. Handelsrecht: Unterschriftleistung. Zeichnung der bei dem Registergericht aufzubewahrenden Unterschriften soll zur Prüfung der Echtheit einer im Handelsverkehr abgegebenen Unterschrift dienen. Sie hat in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen (§ 12 HGB). Unterschrift muß so geleistet werden, wie sie der Zeichnende im Geschäftsverkehr vornehmen will und frei von Zusätzen sein; bloßes Handzeichen genügt nicht. - 1. Zweigniederlassung: Zeichnung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften hat i. a. beim Gericht der Zweigniederlassung zu erfolgen, ist aber dem Gericht der Hauptniederlassung einzureichen (§§ 13, 13 a HGB). - 2. Prokura: Zeichnung des Prokuristen erfolgt in der Weise, daß er die Firma seines Geschäftsherrn sowie seine Namensunterschrift zeichnet und einen Zusatz, der seine Stellung als Prokurist andeutet (üblich ppa; § 51 HGB), beifügt, z. B. "Heinrich Lehmann ppa. Fritz Lange". Fehlt dieser Zusatz, so hat die Unterschrift des Prokuristen trotzdem ihre rechtliche Gültigkeit. - 3. Handlungsvollmacht: Der Handlungsbevollmächtigte hat bei Zeichnung einen das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu verwenden (§ 57 HGB), z. B. "per" (bzw. "in Vollmacht"). - 4. Offene Handelsgesellschaft: Die vertretungsberechtigten Gesellschafter müssen im Geschäftsverkehr mit der Firma oder ihrem Namen unter Hinweis auf die Firma (z. B. durch Stempelbeidruck) zeichnen. Befindet sich die Gesellschaft in Abwicklung, so zeichnen die Abwickler mit der als in Liquidation erkenntlich gemachten sog. Abwicklungsfirma (üblich der Zusatz: "in Liquidation", i. L., in Abwicklung) und ihrem Namen (§§ 153, 148 III HGB). - Vgl. auch Gegenzeichnung.
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